In Sachen Verkehrsunfall Erfahrung zu sammeln, ist nicht erstrebenswert, weil meist schmerzlich. Daher tun sich auch die meisten Verkehrsteilnehmer so schwer, mit dieser Situation umzugehen. Der Verkehrsjurist des ÖAMTC Vorarlberg, Mag. Dominik Tschol, der Jahr für Jahr gut 200 Verkehrsunfälle für ÖAMTC - Mitglieder bearbeitet und aus Erfahrung weiß, was bei einem Unfall zu tun bzw. allenfalls zu unterlassen ist:
Bei Sachschäden gelten andere (gesetzliche) Verhaltensregeln als bei Unfällen mit Personenschaden. Bei bloßen Sachschäden ist es in der Regel nicht notwendig, die Polizei zu rufen, es sei denn, der Unfallverursacher kann den Geschädigten nicht ausfindig machen. Wird jedoch bei einem Unfall ein Verkehrsteilnehmer verletzt, ist - neben den vorgeschriebenen Sofortmaßnahmen - zwingend die Polizei zu verständigen.
Ein ausführlicher, möglichst lückenloser Unfallbericht ist eine unverzichtbare Grundlage, um z.B. Schadenersatzansprüche geltend zu machen, dient aber ebenso als Dokumentation für die Kasko-Versicherung. Er kann formlos auf einem Blatt Papier abgefasst sein oder man verwendet den Vordruck des Europäischen Unfallberichts. Am besten den Europäischen Unfallbericht stets im Handschuhfach mitführen.
Auf jeden Fall muss man mit dem Unfallgegner folgende Informationen austauschen: - Haftpflichtversicherung möglichst samt Polizzennummer, - das vollständige Kfz-Kennzeichen, - Name, Anschrift und wenn möglich Telefonnummer. Wenn es Zeugen für den Unfall gibt, ebenfalls deren Namen, Adressen und Telefonnummern notieren, um im gegebenen Fall ihre Aussage einholen zu können.
Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte stets einen Fotoapparat im Auto mitführen, um im Falle eines Falles einen Crash dokumentieren zu können. Erkennbar sollte auf den Fotos die Endlage der Unfall-Fahrzeuge sein. Dabei Bilder aus zwei verschiedenen Positionen schießen, wobei aus beiden Blickwinkeln die gleichen Fixpunkte wie z.B. ein Kanaldeckel, ein Telefonmast, ein Baum, eine Kilometermarke zu sehen sein sollen. Der gerichtlich beeidete Sachverständige kann dann aus den Fotos ziemlich viel über die Verschuldensfrage herauslesen.
Bei Sachbeschädigungen, beispielsweise wenn man auf einem Parkplatz ein abgestelltes Auto beschädigt, ohne den Besitzer zu kennen und verständigen zu können, ist man verpflichtet, "unverzüglich" - d.h. gegebenenfalls noch in der Nacht - die Polizei zu verständigen und den Schaden zu melden. Sonst macht man sich der Fahrerflucht schuldig. Es genügt schon, bei einem Unfall mit anderen Beteiligten wissentlich oder unwissentlich fehlerhafte Angaben zu seiner Person zu machen, und man läuft Gefahr, in die Fahrerfluchtfalle zu tappen.
Nicht selten verabschieden sich Unfallbeteiligte etwa mit den Worten "Ich bringe nur schnell meine Tochter in den Kindergarten und bin dann gleich zurück!", bevor sie ihre Personalien mit dem Gegner ausgetauscht haben: Eine klassische Fahrerflucht mit der Konsequenz, dass die Versicherung aussteigen kann, zumindest bis zu einem Betrag von 11.000 Euro, und einer BH-Strafe in nicht unbeträchtlicher Höhe.
Bei einem Unfall mit einem auch nur allfälligem Mitverschulden sollte man die eigene Haftpflichtversicherung verständigen und ihr den ausgefüllten Unfallbericht übermitteln, auch wenn man von der eigenen Unschuld überzeugt ist. Denn wenn sich herausstellen sollte, dass einen doch ein Verschulden trifft, muss die Haftpflicht für den gegnerischen Schaden aufkommen. Geht es um ein Teilverschulden oder vermeintliches volles Fremdverschulden, ist es jedenfalls ratsam, die Rechtsschutzversicherung einzuschalten, nicht zuletzt, um die eigenen Ansprüche geltend zu machen.
ÖAMTC-Mitglieder haben den großen Vorteil, dass ihnen der Club bei der Geltendmachung von Ansprüchen durch seine Unfallberatung und -abwicklung zur Seite steht. Mitgliedsbeitrag und Schutzbrief haben sich für sie hundertfach gelohnt. Mag. Tschol: "Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass die Haftpflichtversicherung etwas unternimmt, um die Ansprüche ihrer Versicherten nach einem Unfall geltend zu machen. Das ist nicht ihre Aufgabe, und sie tut dafür auch von sich aus nichts!"
Wer in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt ist, muss sofort die Polizei verständigen, um sich nicht dem schwerwiegenden Vorwurf der Fahrerflucht auszusetzen. Das gilt auch, wenn der Unfallgegner meint: "Es ist nicht so schlimm, mir ist fast nichts passiert!" Wenn sich herausstellen sollte, dass doch eine mehr oder weniger gravierende Verletzung vorliegt, sind Sie wegen unterlassener Hilfeleistung und evt. auch Fahrerflucht "fällig".
Unser Rechtsexperte rät deshalb, unbedingt den möglicherweise Verletzten zum Arzt oder ins Krankenhaus zu begleiten, es sei denn, die Polizei ist da und der Verletzte wird mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. Auch bei eigenen nur leichten Verletztungen unbedingt einen Arzt aufsuchen. Nur so kann man sicher sein, dass Ansprüche später anerkannt werden.
Wer Hilfe holt, muss Angaben über den genauen Unfallort, die Zahl der Beteiligten und allfälliger Verletzter sowie die Art der Verletzung machen. Das Handy bietet dazu eine gute Möglichkeit. Auf Autobahnen sollten dennoch die Notrufsäulen benützt werden. Denn diese ermöglichen es der Polizei oder Rettung, den Anruf exakt zu orten.
Die häufigsten Fehler, die Verkehrsteilnehmern bei einem Unfall unterlaufen und mit Sicherheit zu Problemen bei der Schadenregulierung führen:
Das Kennzeichen des Unfallgegners wird nicht oder unvollständig notiert.
Mangelhafte oder fehlende Angaben zur Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Bei Sachbeschädigungen ohne Fremdbeteiligung: Keine umgehende Meldung an die Polizei (Flurschäden, Parkschäden) ist Fahrerflucht!
Fehlende oder mangelhafte Angaben über Zeugen (Namen, Adressen, Telefonnummern).
Bei Teilverschulden: Keine oder mangelhafte Unfall- und Schadensmeldung an die eigene Haftpflichtversicherung. Das kann dazu führen, dass die Versicherung für Recherchen zusätzliche Kosten in Rechnung stellt.
Keine Schadensersatzforderung: Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird nicht von sich aus aktiv! Daher: Rechtsschutz oder ÖAMTC einschalten.
ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer gibt Tipps wie man sich nach einem Autounfall im Ausland richtig verhält und was beachtet werden muss, damit die Versicherung auch bezahlt."Unmittelbar nach dem Unfall gelten die gleichen Verhaltensregeln wie auch in Österreich: Ruhig bleiben, Unfallstelle absichern. Wenn nötig, erste Hilfe leisten und die Rettung über die Euro-Notrufnummer 112 rufen!" sagt Hoffer.
Bei Personenschäden muss die Exekutive grundsätzlich informiert werden. Bei Sachschäden kann meist auf die Polizei verzichtet werden. Funktioniert die Verständigung mit dem Unfallgegner nicht klaglos, bleibt aber keine andere Wahl als die Exekutive einzuschalten. "Nach der Amtshandlung sollte man sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen lassen", so Hoffer.
Personalien, Fahrzeug- und Versicherungsdaten müssen gleich nach dem Zusammenstoß gewechselt werden. Ein Formular für den europäischen Unfallbericht gehört zur Standardausrüstung eines jeden Fahrzeugs. Wenn dieser Bericht von beiden Unfallbeteiligten ausgefüllt und unterschrieben wird, hilft dies bei der raschen Schadenabwicklung. "Wichtig ist aber, dass man sich zum Ausfüllen Zeit nimmt und nicht in der Hektik falsche Angaben unterschreibt", warnt der ÖAMTC-Experte.
Unfallskizze zeichnen, Unfallstelle und -schäden fotografieren, Personalien von Zeugen notieren. "Auch Unfallspuren und -schäden beim Unfallgegner genau festhalten", empfiehlt Hoffer. Beweisfotos können im Streitfall ebenfalls sehr hilfreich sein. "Keine Dokumente unterschreiben, deren Inhalt man nicht versteht und keinesfalls am Unfallort (etwa im Unfallbericht) Schuldeingeständnisse machen."
Vorsicht vor Helfern, die großzügig anbieten, das Auto in eine Werkstatt zu schleppen. Das Angebot könnte kriminelle Hintergründe haben.
Bei einem Unfall mit dem Mietwagen, sofort die Mietwagenfirma informieren. Auf keinen Fall auf eigene Faust abschleppen oder reparieren lassen.
Liegt das Verschulden nicht eindeutig zur Gänze beim Unfallgegner, muss binnen 1 Woche eine Meldung an die eigene Haftpflichtversicherung erstattet werden.
Wer keine ständige Kaskoversicherung hat, sollte für die Auslandsreise eine Reise-Kaskoversicherung abschließen. "Sie garantiert, dass man sein Geld in allen Fällen rasch bekommt, auch wenn man durch einen Unfall völlig unverschuldet zu Schaden gekommen ist" sagt Hoffer. Der ÖAMTC bietet seinen Mitgliedern eine Reise-Vollkaskoversicherung mit einer frei wählbaren Versicherungsdauer von zehn bis 62 Tagen.
Übrigens können die Schadenersatzforderungen gegenüber der ausländischen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nun bequem in Österreich mit einem österreichischen Schadenregulierer abgewickelt werden. Weigert sich die ausländische Versicherung, den Schaden zu bezahlen, kann auch eine Klage in Österreich eingebracht werden.
Der Wermutstropfen: Noch hätte der österreichische Richter das unter Umständen ungünstigere Recht des Unfallortes anzuwenden. Der ÖAMTC fordert daher, diese Lücke zu schließen und nach einem Auslandsunfall das Heimatrecht des Unfallopfers anzuwenden. Das EU-Parlament hat dieser Lösung schon zugestimmt. Leider sperrt sich der EU-Rat noch gegen diese opferfreundliche Lösung.
Kommt es am Unfallort zu Problemen, stehen die Juristen des ÖAMTC - Clubs rund um die Uhr unter der Nummer + 43 (0)1 25 120 00 mit Rat und Tat zur Verfügung.
In der Länderdatenbank findet man für die beliebtesten europäischen Reiseländer konkrete Tipps zur Unfallabwicklung inklusive Übersetzungshilfen zum Europäischen Unfallbericht als Download.
Ob durch eigenes oder fremdes Verschulden, ein Autounfall bedeutet immer Ärger. Besonders unangenehm ist es, wenn der Crash während des Urlaubs und im Ausland passiert. Wichtig ist in jedem Fall, Ruhe zu bewahren und richtig zu reagieren. Unter Berücksichtigung aller Sicherheitsmaßnahmen ist es ratsam, Fotos für die Unfallanalyse zu machen.
Wenn Sie folgende Punkte beachten, helfen Sie den Juristen bei der Unfallanalyse und kommen rascher zum Schadenersatz:
Berücksichtigen Sie, dass auf der fotografierten Unfallstelle zwei Fixpunkte auf der Straße ersichtlich sind, etwa ein Kanaldeckel oder eine Hauseinfahrt. So kann im Nachhinein die Entfernung berechnet werden. Besonders hilfreich ist ein bei den Fahrzeugen aufgelegter Maßstab.
Nehmen Sie Übersichtsaufnahmen aus beiden Fahrtrichtungen und aus unterschiedlich erhöhten Positionen auf! Optimal sind Aufnahmen aus einer Entfernung von 50 bis 150 Metern oder mit einem Zoom-Objektiv.
Achten Sie darauf, dass die Fotos sowohl Straßenverlauf als auch die erste Sichtmöglichkeit auf den Unfallgegner dokumentieren. Lage und Zustand von Bodenmarkierung und Verkehrszeichen sollten unbedingt erkennbar sein.
Fotografieren Sie die Bremsspuren mehrfach und in beiden Richtungen: am Spurenanfang, im Verlauf und am Spurenende. Besonders wichtig ist dabei, dass man den Abstand der Fahrzeuge und der Spuren zum Fahrbahnrand erkennt.
Die Situation zum Kollisionszeitpunkt ist wesentlich. Fotografieren Sie nicht nur die verbeulten Fahrzeuge, sondern auch dort, wo es passiert ist. Hinweise dafür sind Scherben oder abgebrochene Fahrzeugteile, die immer in Beziehung auf die Position der Fahrzeuge festgehalten werden müssen.
Halten Sie nicht nur die Schäden am eigenen, sondern auch am gegnerischen Fahrzeug fest. Fahrzeugschädenund Kontaktspuren - etwa bei einem Unfall mit einem Fußgänger oder Radfahrer - sollten Sie möglichst gerade von vorne bzw. hinten, senkrecht von der Seite, und unter einem schrägen Winkel fotografieren.
Auch bei Unfällen in der Nacht oder bei schlechter Sicht lassen sich aussagekräftige Fotos anfertigen. Dokumentieren Sie, welche Lichtquellen zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet waren. Wenn Sie ohne Blitzlicht fotografieren, stützen Sie sich am Fensterrahmen ab, um das Bild nicht zu verwackeln.
Sparen Sie keinesfalls am Filmmaterial! 24 Aufnahmen sind ein Minimum. Auch Videoaufnahmen lassen sich einsetzen.
Zusätzlich zu den Unfallfotos ist es ratsam, eine genaue Skizze anzufertigen. Ideales Hilfsmittel nach einem Unfall im Ausland, aber auch generell, ist der Europäische Unfallbericht, der für ÖAMTC-Mitglieder kostenlos beim Club bereitliegt.
Wann und wo es vorgeschrieben ist, ein Pannendreieck aufzustellen.
Der erste Griff nach einer Panne ist der zur Warnweste. "Das Gesetz verpflichtet zwar nur den Fahrer, zum Aussteigen eine Warnweste anzuziehen", klärt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer auf. Der Club rät aber dringend, aus Sicherheitsgründen für alle Insassen eine Warnweste mitzuführen.
Der zweite Schritt ist das Aufstellen einer geeigneten Warneinrichtung, die der Lenker eines mehrspurigen Kfz nach dem Kraftfahrgesetz mitzuführen hat. Wann und wo es aber vorgeschrieben ist, ein Pannendreieck aufzustellen, ist vielen Autofahrern unklar.
Auf Freilandstraßen und Autobahnen besteht keine prinzipielle Pannendreieck-Pflicht. Die Warneinrichtung muss nämlich nur dann aufgestellt werden, wenn das Fahrzeug auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei witterungsbedingt schlechter Sicht, Dämmerung, Dunkelheit oder in einem schlecht beleuchteten Tunnel zum Stillstand kommt. Dann ist der Autofahrer verpflichtet, dieses Hindernis anderen Lenkern anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn das Fahrzeug ganz oder zumindest teilweise in einen Fahrstreifen ragt.
Kommt man auf dem Pannenstreifen oder der Pannenbucht einer Autobahn zum Stillstand, braucht man hingegen kein Pannendreieck aufzustellen. Ist das liegengebliebene Fahrzeug auf weite Entfernung, z.B. auf die Entfernung des Anhalteweges, erkennbar, muss ebenfalls nicht abgesichert werden.
"Ein Pannendreieck hat aber eine wichtige Schutzfunktion für alle Beteiligten. Deshalb empfehlen wir es auch in jenen Fällen zu verwenden, in denen es nicht zwingend vorgeschrieben ist. Das Aufstellen sollte aber in relativ überschaubarer Distanz zum Fahrzeug erfolgen", rät der ÖAMTC-Jurist. "Die oft kolportierten 250 Meter Abstand sind ein absurder Wert. Er bedeutet für Aufstellen und Einholen des Dreiecks insgesamt eine Viertelstunde Fußmarsch und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit", warnt Hoffer. "Jeder Meter bzw. jede Sekunde, die sich eine Person auf oder neben der Fahrbahn bewegt, bedeutet höchste Gefahr."
Eine fixe Entfernungsangabe für das Aufstellen eines Pannendreiecks kann es laut ÖAMTC-Juristen deshalb nicht geben. Es muss so aufgestellt werden, dass ab dem Erkennen des Dreiecks (und nicht erst ab dem Vorbeifahren) genug Zeit und Platz zum Ausweichen oder gegebenenfalls zum Anhalten bleibt. Das Dreieck muss nahe des Fahrbahnrandes auf der Fahrbahnseite stehen, auf der das Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist. Steht das Fahrzeug auf dem linken Fahrbahnrand, ist das Pannendreieck "vor" dem Fahrzeug aufzustellen.
Kein oder falsches Absichern einer Pannen- oder Unfallstelle kann zu Schadenersatzpflichten gegenüber einem Geschädigten und zur Minderung eigener Ansprüche führen. Wer das Anlegen der Warnweste "vergisst" und deshalb bei einem Unfall verletzt wird, muss ebenfalls damit rechnen, dass seine Ansprüche ganz oder teilweise verloren gehen. Außerdem kann die Exekutive - auch ohne dass ein Verkehrsunfall passiert ist - eine Bestrafung aussprechen.
Warnweste anziehen: Dadurch wird man von anderen Verkehrsteilnehmern früher und besser wahrgenommen.
Unfallstelle absichern: Der Nachfolgeverkehr muss durch das Pannendreieck rechtzeitig vorgewarnt werden.
Wageninsassen in Sicherheit bringen: Speziell auf Autobahnen und Schnellstraßen müssen die Insassen raus aus dem Wagen und auf den Grünbereich in Sicherheit gebracht werden.
Wenn jemand bei dem Unfall zu Schaden gekommen ist, muss Erste Hilfe geleistet werden.
Fahrzeuge in Unfallposition belassen, so eine massive Verkehrsbehinderung auszuschließen ist. Wenn das der Fall ist, muss nach dem Crash die Unfallstelle sofort geräumt werden, um Serienunfälle oder lange Staus zu vermeiden.
Das heißt auch Zeugen nach ihren Personendaten zu fragen oder Unfallfotos, Unfallskizzen und dergleichen sofort anzufertigen.
Europäischen Unfallbericht ausfüllen: Dieser ist an jeder ÖAMTC-Dienststelle erhältlich. Das Ausfüllen des Unfallberichts kann entfallen, wenn der Austausch der Daten (Name, Adresse, Versicherung) durchgeführt worden ist.
Rettung und Exekutive verständigen: Bei Unfällen mit Personenschaden müssen Rettung unter 144 und Exekutive unter 133 verständigt werden. Exekutivbeamte sind auch von Nöten, wenn der Austausch von Daten nicht möglich ist.
Begegnungen mit Tieren auf der Straße können fatale Folgen haben. Aber wie reagiert man im Ernstfall richtig? "In der Rechtsprechung gibt es klare Regeln, wann man bremsen und wann man eine Kollision in Kauf nehmen muss", weiß ÖAMTC-Juristin Verena Hirtler. "Es kommt vor allem auf die Größe des Tieres an."
Nach der Straßenverkehrsordnung gilt prinzipiell, dass ein Fahrzeuglenker nicht jäh und für den nachfolgenden Fahrer überraschend abbremsen darf. Außerdem muss der Abstand zum Vordermann so groß sein, dass ein Anhalten auch dann möglich ist, wenn dieser plötzlich abbremst. Wer wegen eines Tieres bremst, riskiert im Falle eines Auffahrunfalls ein Mitverschulden.
Bei einem Zusammenstoß mit einem Hirsch oder Reh ist die Gefahr für den Menschen allerdings so groß, dass eine Vollbremsung gerechtfertigt ist. Umgekehrt erfordert die Verkehrssicherheit unter Umständen das Überfahren von Kleintieren wie Wildvögel, Hasen, Eichhörnchen oder Katzen, um einen Auffahrunfall oder ein riskantes Ausweichmanöver zu vermeiden. Wenn die Vollbremsung aufgrund der Größe des Tieres nicht gerechtfertigt gewesen ist, muss man einen Teil seines Schadens selbst tragen - auch wenn der nachfolgende Autofahrer zu wenig Abstand gehalten hat.
Handelt es sich bei dem Tier auf der Straße um kein Wildtier, sondern um ein Haustier, wie z.B. ein entlaufenes Pferd oder um Rinder, ist der Besitzer des Tieres für den Schaden verantwortlich, der durch das Haustier entstanden ist. Außer er kann beweisen, dass das Haustier ordentlich 'verwahrt' gewesen ist.
Wurde das Fahrzeug (das auf eine schutzbriefgeschützte Person zugelassen ist) durch einen Wild-Unfall in Österreich (oder im Gültigkeitsgebiet des Schutzbriefes im Ausland) beschädigt: Ihr Club vergütet 80% der Reparaturkosten bzw. des Selbstbehaltes bis zu € 600,- und übernimmt Abschlepp-Kosten bis zu € 220,-.
Überflutete Straßen, in sich zusammenbrechende Baugerüste, herabfallende Äste und Ziegelsteine. Immer wieder sorgen Unwetter für massive Schäden an Fahrzeugen. Wer bezahlt für die durch Sturm, Hagel und Wasser entstandenen Ärgernisse? ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner hat die wesentliche Infos in Versicherungsfragen zusammengestellt.
Schäden durch Naturgewalten wie zum Beispiel Hagel, Überschwemmungen oder Sturmböen über 60 Stundenkilometer, sind bei bestehender Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt. Diese Versicherung übernimmt auch die Reparaturkosten bzw. die Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt.
Je nach vertraglicher Regelung sind jedoch Selbstbehalte in unterschiedlicher Höhe möglich.
War das Auto an einer gefährdeten Stelle, zum Beispiel unter einem offensichtlich morschen Baum geparkt, kann die Versicherung die Auszahlung wegen "grob fahrlässigen Herbeiführens eines Versicherungsfalles" verweigern.
Auch das Parken während eines Unwetters an einer Stelle, wo sich bereits große Wassermengen am Boden angesammelt haben, könnte von der Versicherung als "grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles" eingestuft werden.
Anders ist es, wenn man vom Unwetter überrascht wurde oder sein Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte.
Hat der Autobesitzer nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und sein Fahrzeug kommt durch ein Unwetter zu Schaden, zahlt diese Versicherung nichts für Unwetterschäden am eigenen Auto.
Sollte der Schaden aber durch einen Dritten verursacht worden sein, haftet dieser unter bestimmten Voraussetzungen. Beispielsweise wenn Baufirmen und Werbeunternehmen ihre Gerüste und Plakatwände mangelhaft montiert haben. Auch wenn lose Dachziegel oder Bäume auf ein parkendes Auto fallen, könnte der jeweilige Grundstücksbesitzer haften.
Entsteht dem Kraftfahrer ein Schaden durch Bäume am Straßenrand, haftet der Straßenerhalter, also in der Regel ein Bundesland oder eine Gemeinde. Dazu muss aber der Geschädigte dem Straßenerhalter grobe Fahrlässigkeit nachweisen, also etwa, dass ein geknickerter Baum trotz zeitgerechter Meldung Stunden nach dem Unwetter noch immer nicht von der Straße entfernt worden ist.
Betreiber mautpflichtiger Autobahnen und Vermieter kostenpflichtiger Parkplätze haften aber schon für leichte Fahrlässigkeit.
Wer nach einem Unwetter Schäden an seinem Auto feststellt, sollte diese auf Fotos dokumentieren und umgehend der Versicherung melden. Ist jemand anderer für den Schaden verantwortlich, empfiehlt es sich zudem, Zeugen namhaft zu machen.
Wurde ein Fahrzeug vom Hochwasser in Mitleidenschaft gezogen, darf es nicht mehr gestartet werden. "Startet man trotzdem und wird dadurch der Motor zerstört, kann die Versicherung ihre Leistung verweigern. Daher bei einem Wasserschaden unbedingt Profis mit Abschleppung und Reparatur betrauen.
Wenn durch den Regen Sand und Wasser in das Fahrzeuginnere geraten sind, kann das die Bremsen beschädigen, was sich oft erst Monate nach dem Unglück herausstellt. Daher die Bremsen auf jeden Fall überprüfen lassen.
Wenn sich die Versicherung nach Unwetterschäden "zugeknöpft" zeigt, empfiehlt es sich, Kontakt mit den Juristen des ÖAMTC aufzunehmen, die auch bei der Schadensabwicklung behilflich sind. Beim Durchsetzen der Ansprüche hilft eine Rechtsschutzversicherung. Mitglieder des ÖAMTC haben unabhängig davon auch Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und -hilfe. (Kontakt siehe Link-Box)
Abschließend empfiehlt der ÖAMTC das Fahrzeug bei etwaigen Unwetterwarnungen an sicherer Stelle zu parken. Um Hagelschäden vorzubeugen, sollte man ein im Freien abgestelltes Auto mit einer, in allen ÖAMTC-Dienststellen erhältlichen, Hagelpelerine schützen (mehr Infos siehe Linkbox).
Wird ein Stein vom Reifen eines Kraftfahrzeuges erfasst und in die Windschutzscheibe eines anderen Wagens geschleudert, so gibt es zwischen der Versicherung des Schädigers und dem Geschädigten sehr oft Streit. Der Geschädigte verweist auf die Haftung für die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges des Vorausfahrenden und verlangt Schadenersatz. Die Versicherung lehnt den Anspruch meist mit der Begründung ab, es liege ein sogenanntes unabwendbares Ereignis vor. Worauf kommt es wirklich an?
Bei einem Schaden durch Steinschlag auf einer Asphaltstraße ist es meistens aussichtslos, Schadenersatz zu fordern. Selbst der sorgfältigste Kraftfahrer kann nicht so langsam fahren, dass er auf jeden Stein auf der Straße achten könnte. Der OGH hat bereits wiederholt entschieden, wenn ein Stein nur durch ein ganz gewöhnliches Fahren ohne irgendein Verschulden des Lenkers weggeschleudert wird, weder eine Haftung beim Lenker noch beim Halter anzunehmen ist.
Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn z.B. wegen überhöhter Geschwindigkeit im Begegnungsverkehr noch dazu auf einer Straße mit winterlichen Fahrbahnverhältnissen ein Stein hochgeschleudert und ein Schaden angerichtet wird. Von einem Autofahrer wird vom Höchstgericht die Kenntnis darüber verlangt, dass im Winter auf einer Straße trotz Räumung Schnee- und Eisteile verbleiben, desgleichen, dass sich im Streugut auch Steine und Schlackenteile befinden können.
Fällt ein Stein von einem mit Kies beladenen Fahrzeug, so wird ebenfalls eine Haftung für eine dadurch bedingte Zerstörung einer Windschutzscheibe anzunehmen sein. Die Ladung muss nämlich so verstaut sein, dass sie niemanden gefährdet oder schädigt. Eine Haftung eines Lkw-Halters wird jedoch zu verneinen sein, wenn feststeht, dass die heruntergefallenen Steinchen den nachfolgenden Pkw nur beschädigen konnten, weil dieser lediglich 5 m Abstand einhielt.
Eine Haftung haben die Gerichte auch schon angenommen, wenn der Fahrer eines Lkw die Zwillingsbereifung eines Fahrzeuges nicht gründlich nach eingeklemmten Steinen abgesucht hat, bevor er von einem Feldweg auf eine asphaltierte Landstraße einfuhr. Ähnlich war eine Entscheidung, die zur Grundlage hatte, dass sich von einem Hinterradreifen eines Pritschenwagen entweder ein Spikestift oder ein verkeiltes Glied der am Pritschenwagen montierten Schneeketten gelöst hat.
Was die Beweisfrage betrifft, stellen die Versicherungen und auch die Gerichte hohe Anforderungen. So reicht allein die Tatsache nicht aus, dass ein mit Steinen beladener Lkw vorausfuhr. Der Geschädigte muss auch durch Zeugen oder den betreffenden Gegenstand beweisen können, dass dieser beispielsweise von der Ladefläche eines Lkw heruntergefallen war.
Keine Probleme bei Schäden an Windschutzscheiben gibt es dann, wenn ein Fahrzeug kaskoversichert ist. Bereits die sogenannte Teilkaskoversicherung gewährt ausreichend Deckung und übernimmt somit die anfallenden Kosten.
Während sich der ÖAMTC für eine europaweite Vereinheitlichung der Mitführpflichten einsetzt, bereichert Frankreich das Kapitel um ein weiteres Kuriosum. Seit 1. Juli 2012 muss jeder Auto- und Motorradfahrer in Frankreich ein Alkotestgerät mitführen und bei einer Verkehrskontrolle vorweisen. Wer bei einer Fahrzeugkontrolle das Testgerät nicht vorweisen kann, muss eine Strafe von 11 Euro bezahlen. Gestraft wird angeblich erst ab November 2012. In der Übergangszeit sollen zunächst nur eine Ermahnung und ein Hinweis auf die Neuregelung erfolgen. Frankreich-Urlaubern empfiehlt die ÖAMTC Touristik allerdings, das Testgerät bereits ab 1. Juli zur Sicherheit mitzuführen. Die Einwegtests sind in ganz Frankreich in Supermärkten, Apotheken und bei Tankstellen erhältlich (Kosten ca. 2 bis 5 Euro).
In Österreich gehört bei der Autoausrüstung neben Verbandspaket und Warndreieck auch die Warnweste zum verpflichtenden Standard. Bei Nicht-EU-Ländern sollte man generell an die Grüne Versicherungskarte, den Europäischen Unfallbericht und jene ohne EU-Kennzeichen an das "A"-Pickerl denken.
Bulgarien, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn
Verpflichtend im Baltikum, in Bulgarien, Griechenland, Rumänien, Russland und in der Türkei
Belgien und Polen: für die im Land zugelassenen Fahrzeuge Dänemark, Norwegen und Schweden: Empfehlung
Mazedonien: Pflicht für gasbetriebene Kfz
Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien: verpflichtendes zweites Warndreieck für Autos mit Anhänger
Estland, Türkei: zwei Warndreiecke in jedem Fahrzeug
Spanien: zweites Warndreieck für im Land zugelassene Fahrzeuge
In Serbien und Spanien verpflichtend. Wenn ein Reservereifen nicht serienmäßig vorhanden ist, müssen ein Reparaturset oder ein Reparaturspray im Fahrzeug sein
In Serbien und Mazedonien verpflichtend, in der Slowakei empfohlen
Verpflichtend in Kroatien, Montenegro und Russland
Baltikum, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Mazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn: Empfehlung
Verpflichtend in Serbien
In der Slowakei und in Kroatien wird die Mitnahme dringend empfohlen
Weitere Informationen zum Thema bietet die ÖAMTC Länderdatenbank in der Kategorie "Verkehrsbestimmungen".
Wenn Sie sich auf große Urlaubsfahrt begeben, sollten Sie außerdem über die verschiedenen Tempolimits, Vignettenpflichten, Mauten und die wichtigsten Verkehrsdelikte in den be- bzw. durchreisten Ländern informiert sein.
Für den Ernstfall vorbereitet sein. Wie verhalte ich mich am Unfallort richtig? Was ist zu tun?
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